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privates Baurecht: Fallstrick prüffähige Schlussrechnung (VOB-Vertrag, Abrechnung, Prüffähigkeit)

Wenn man als Anwalt versucht, einem Mandanten, der als Auftragnehmer Werkleistungen ausgeführt hat, sein wohlverdientes Geld zu verschaffen, begegnen einem immer wieder zwei Einwendungen des Auftraggebers: Erstens habe der Handwerker nicht ordentlich gearbeitet (das Werk sei also mangelhaft) und zweitens sei die Schlussrechnung überhaupt nicht prüffähig. Nicht selten kommt der Auftraggeber mit diesen Einwendungen erst im Prozess, nachdem er außergerichtlich auf Mahnungen des Mandanten und auch des dann eingeschalteten Anwalts nicht reagiert hat.

Nun ist zur Prüffähigkeit zu sagen, dass diese vordergründig nur in Werkverträgen, in denen die Geltung der VOB/B vertraglich vereinbart wurde, wirklich maßgeblich ist. Während bei "normalen" Werkverträgen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung - natürlich neben der Leistungserbringung - gemäß § 641 BGB nur die Abnahme ist, setzt der Werklohnanspruch im VOB/B-Vertrag zusätzlich gemäß § 14 VOB/B auch eine prüfbare Abrechnung voraus. Der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit ist daher in Baurechtsstreitigkeiten aus VOB-Verträgen sehr häufig anzutreffen. Vor allem wenn nichts wirklich Stichhaltiges gegen die Werklohnforderung vorgebracht werden kann, ist das offenbar immer noch der gern genutzte Strohhalm für Auftraggeber, um am Ende nicht alles zahlen zu müssen. Getreu dem Motto: Für einen Vergleich wird's schon noch reichen.

Der Unsitte, diesen Einwand erstmals im Prozess geltend zu machen, hatte der BGH im Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 vermeintlich zunächst einmal Einhalt geboten. In dieser allerdings zur Architekten-Honorarrechnung ergangenen Entscheidung urteilte er, der Auftraggeber sei nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Diese Entscheidung wurde allgemein dann auch auf VOB-Werkverträge angewandt. Wer nun aber glaubte, damit sei der universell einsetzbare Notnagel der mangelnden Prüffähigkeit vom Tisch, hat die Rechnung ohne den BGH gemacht.

Der BGH entschied am 14.6.2007 - VII ZR 230/06, mit dem Ausschluss des Einwands des Auftraggebers, die Rechnung sei nicht prüffähig, entspreche die Rechtslage im VOB-Vertrag derjenigen des BGB, nach dem die Erteilung einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage sei aber, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedürfe es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, sei diese vorzulegen.

Das heißt also: Auch wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit im Prozess nicht mehr einwenden kann, weil er dies nicht bereits innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang getan hat, muss der Auftragnehmer im Rechtsstreit seinen Werklohnanspruch schlüssig - also nachvollziehbar - darlegen. Dazu gehört gegebenenfalls die Vorlage einer "an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung" - im Regelfall also eine prüffähige Rechnung.

Die Brisanz dieses BGH-Urteiles wird allerdings erst deutlich, wenn man die Rechtsfolgen betrachtet. Ist der Auftraggeber im Prozess nicht gehindert, die mangelnde Prüffähigkeit einzuwenden (weil er dies beispielsweise schon innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang getan hat), wäre der Werklohnanspruch im Klageverfahren noch nicht fällig, weil es an einer Anspruchsvoraussetzung, nämlich der prüffähigen Abrechnung, fehlt. In solchen Fällen darf eine Klage nur als "derzeit unbegründet" abgewiesen werden. Der Auftragnehmer kann dann später prüffähig abrechnen und einfach noch einmal klagen. Ist der Auftraggeber jedoch mit dem Einwand der mangelnden Prüffähigkeit ausgeschlossen, gilt die Rechnung als fällig und der Zahlungsanspruch ist hinsichtlich seiner Berechtigung materiell zu prüfen. Kommt das Gericht dabei aber zu dem Ergebnis, dass der Klageanspruch nicht schlüssig vorgetragen ist, weil es beispielsweise an einer nachvollziehbaren (also prüfbaren) Rechnung fehlt, wird das Gericht die Klage endgültig abweisen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall nicht später noch einmal prüffähig abrechnen und erneut zu klagen. Mit anderen Worten, bei rechtzeitiger (berechtigter) Rüge der fehlenden Prüffähigkeit durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer später noch einmal klagen, während ihm dies bei der verspäteten Rüge des Auftraggebers verwehrt ist.

Die Folgen können fatal sein: Rügt der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung innerhalb von 2 Monaten nicht und der Auftragnehmer klagt in der Annahme, die Rechnung sei prüffähig, geht er ein ungleich größeres Prozessrisiko ein, als wenn er aufgrund einer Rüge des Auftraggebers innerhalb der 2-Monats-Frist schon weiß, dass die Prüffähigkeit problematisch sein wird. Da man den Auftraggebern nach dem BGH-Urteil eigentlich nur raten kann, die fehlende Prüffähigkeit erst im Prozess einzuwenden, könnte die Prüffähigkeit künftig noch häufiger Thema im Baurechtsstreit sein. Auftragnehmern sei daher dringend geraten, vor Klagererhebung erhöhtes Augenmerk auf die Prüffähigkeit der Rechnung zu legen.



Eingestellt am 02.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 02.11.2007
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